28.07.2011 Veröffentlichung Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren - (hier: Wale und Delfine) (sog. „Säugetiergutachten“ vom 10.06.1996)
Wissenschaftliche Vorschläge für eine Neufassung der Abschnitte
„Haltungsbedingungen: Unterbringung – Anlage Raumbedarf, Wasserqualität - Physikalische und chemische Parameter,
sowie zum Forschungs- und Wissenschaftsbezug“ bezüglich der Haltung von Cetacea (Wale und Delfine)

Von: Dr. Christian Schulze: Biologe (mit den Schwerpunkten Stoffwechselphysiologie, Zoologie und spezielle Botanik) und Altphilologe, ist seit 2003 habilitierter Angehöriger der Medizinischen Fakultät an der Ruhr-Universität Bochum. Seine Forschungs- und Publikationsschwerpunkte liegen auf medizin- bzw. biologiehistorischen und -ethischen Fragestellungen. Seine Lehrveranstaltungen (seit 1999) sind interdisziplinär geprägt und beziehen Medizin, Biologie, Klassische Philologie (hier Lehrauftrag) und Ethik mit ein. Er arbeitet als Gutachter für verschiedene wissenschaftliche Zeitschriften und ist Träger des Preises für Studierende der Ruhr-Universität Bochum 1999 für seine Dissertation.
a) zu: Haltungsbedingungen, Punkt 1: Unterbringung - Anlage und Raumbedarf
Aus ökologischer und ethologischer Sicht kommt der Simulation des natürlichen Habitats einer Tier-art in Zoos bzw. Delfinarien eine zentrale Bedeutung zu. Während dies für bestimmte Tiergruppen auch unter Anlegung kritischer Maßstäbe durchaus realisierbar scheint - z. B. bei euryöken, kleineren Tierarten oder bei Schlangen, deren natürlicher Platzbedarf mit hinreichend großen und entsprechend ausgestatteten Terrarien abbildbar ist -, ergeben sich im Falle des Großen Tümmlers (Tursiops truncatus), auf den sich das Säugetiergutachten für die Cetacea exemplarisch bezieht, grundlegende Probleme:
Die Spezies bewohnt ein komplementäres Habitat, dessen Größe wesentlich vom Aktionsradius, z. B. bei der Nahrungssuche, bestimmt wird. So tauchen sie bis zu 200-300 m tief, erreichen Geschwindigkeiten von 50 km/h (z. T. höher; Angaben variieren) und legen oft große Tagesstrecken zurück. Die im Säugetiergutachten vorgegebenen Größenanforderungen für bis zu fünf erwachsene Große Tümmler (Mindestoberfläche 400 m2, Gesamtwasservolumen 1.500 m3, Mindesttiefen - je nach Zweck variierend - zwischen 1,5 und 4,0 m) können bereits prima facie die genannten ökologischen und verhaltensbiologischen Charakteristika der Art nicht umsetzen: Weder stehen Strecken zur Verfügung, die eine hinreichend lange Bewegung in Maximalgeschwindigkeit oder ggf. gar ihr Erreichen ermöglichen, noch können natürliche Tauchtiefe und Distanzwanderungen auch nur ansatzweise simuliert werden.
Will man nun eine „artgerechte“ Haltung - der Terminus selbst ist umstritten - von Tursiops truncatus in Zoos nicht für grundsätzlich ausgeschlossen erklären, ergibt sich das Problem, dass aus obigen Punkten kaum eine konkrete Empfehlung für die baulichen Größenanforderungen ableitbar ist. Vorschlagsweise sei aber folgende Überschlagsrechnung angeführt: Nimmt man Vmax, Beschleunigungsphase und die anzustrebende Vermeidung stereotypischer Kreisbewegungen (z. B. dadurch, dass es dem Delfin ermöglicht wird, zumindest eine Minute lang geradeaus zu schwimmen) als groben Bezugsrahmen, ergibt sich für die erforderliche Bahnenlänge ein Wert von rund 850-900 m.
b) zu: Haltungsbedingungen, Punkt 2: Wasserqualität - Physikalische und chemische Parameter
Die detaillierten Anforderungen an die Wasserqualität in Delfinarien bzw. ihrer Überprüfung sind begrüßenswert und an sich beizubehalten. Folgende Punkte bedürfen jedoch einer stärkeren Berücksichtigung:
Besonders die Konzentrationen von Phosphaten und Stickstoffverbindungen (in ökologischen Systemen sind dies Nitrat, Nitrit und Ammonium) geben Aufschluss über die Trophierung, v. a. Eu- und Hypertrophierung, von Gewässern und liefern für Stand- und Fließgewässer wichtige Anhaltspunkte bei der Güteklasseneinteilung. Beide Stoffgruppen sind im Wasser entweder Resultat exogener Eintragungen (in Delfinarium unwahrscheinlich) oder stammen wesentlich aus Exkrementen und deren Zersetzungsprozessen. Hohe Konzentrationen durch Eutrophierung mit solchen energiehaltigen Substanzen können Algen-, Protozoen-, Pilz- und Bakterienwachstum begünstigen. Auch marine Ökosysteme erweisen sich hier als empfindlich; beispielsweise reagieren viele Korallen bereits ab 1 mg Nitrat pro Liter Meerwasser allergisch. Daraus ergibt sich:
1. Der Grenzwert von 100mg Nitrat pro Liter Salzwasser in Delfinarien ist wesentlich zu hoch angesetzt und entspricht in keiner Weise natürlichen Umweltbedingungen. Er fördert Algenwachstum wie auch das anderer Mikroorganismen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hier-unter pathogene Organismen befinden (Folge: z. B. Verpilzung), bzw. Stoffwechselprodukte das Wasser toxisch belasten. Beides ist schon nach jetziger Fassung des Säugetiergutachtens zu vermeiden.
2. Die nur vierteljährige Messung der Nitratkonzentration greift zu kurz, garantiert keine kontinuierliche Überprüfung und ist bei dem vergleichsweise geringen Messaufwand auch unter praktischen Erwägungen nicht einzusehen. Eine tägliche, mindestens wöchentliche Kontrolle und Protokollierung ist anzustreben, flankiert von Konzentrationsmessungen der anderen biologisch relevanten Stickstoffverbindungen Nitrit und Ammonium, das für viele Organismen schon in geringer Konzentration giftig ist.
3. Die, wie dargestellt, ebenfalls wichtige Phosphatkonzentration muss laut Säugetiergutachten bislang gar nicht erhoben werden. Für eine sichere Beurteilung des Belastungs-/Trophierungsgrades des Wassers scheint auch hier eine regelmäßige Messung und Protokollierung unumgänglich und wird in verwandten Bereichen (Aquaristik, Limnologie etc.) standardmäßig durchgeführt.
c) zum Forschungs- und Wissenschaftsbezug
Als eine wesentliche Anforderung an zoologische Einrichtungen wird von gesetzgeberischer Seite aus ein verschieden ausgestaltbarer Wissenschaftsbezug eingefordert. Das Säugetiergutachten verpflichtet an exponierter Stelle - nämlich bereits in der Einleitung zum Cetacea-Kapitel - neben einem umfassenden Bildungsprogramm zur Teilnahme an Forschungsprojekten. Nach § 68 Abs. 2 Nr. 6 Landschaftsgesetz (2007) darf die Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung eines Zoos nur erteilt werden, wenn der Zoo sich als eine von drei Möglichkeiten an Forschungsaktivitäten beteiligt, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW präzisiert in einer Stellungnahme vom 04.11.2008 dies dahingehend, dass Beiträge „gleichwertig neben der Erhaltungszucht in der Gefangenschaft auch die Beteiligung an Forschungsprogrammen, wissenschaftlichen Untersuchungen (unter Einbeziehung von Universitäten) [...] sein“ können.
An der Umsetzung dieser Forderungen bestehen erhebliche Zweifel. So kann eine von der Delphinarium Münster GmbH vorgelegte Auflistung von vorgeblichen Forschungsarbeiten aus den Jahren 1986-2008 im Sinne einer Forschungsbeteiligung und eines Wissenschaftsbezugs nicht überzeugen. Rechnet man die Diplom- und Staatsarbeiten heraus - sie erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an wissenschaftliche Literatur und Forschung, weil sie z. B. nicht zitierfähig und in der Regel nicht einsehbar sind -, verbleiben in Form von drei Dissertationen innerhalb von 22 Jahren nur wenige Beispiele wertbaren Outputs. Zudem scheint die Transferrichtung ganz überwiegend zum Delphinarium hin gerichtet, weil wissenschaftliche Fragestellungen wie auch ihre Auswertungen in der Regel außerhäusig anzusiedeln sind. Forschung durch das Delphinarium ist für den Außenstehenden insofern kaum je als initiativ erkennbar.
Um den schon jetzt bestehenden Anforderungen (s. o.) zu genügen, ist die Vorgabe und Einhaltung folgender wissenschaftlichen Mindeststandards anzustreben. Diese gelten im übrigen nicht nur für Hochschulen, sondern auch für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (z. B. Robert-Bosch-Stiftung) und werden als selbstverständliche Qualitätssicherungsmaßnahmen angesehen:
1. Einführung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes über die Forschungs- und Lehraktivitäten, ähnlich den universitären Institutsberichten. Hierin sind neben Publikationen und Veranstaltungen auch die beteiligten Mitarbeiter und Wissenschaftler zu nennen.
2. Die Sicherung des wissenschaftlichen Standards in Forschung und Lehre ist in Deutschland üblicherweise an Qualifikationen gebunden. So dürfen Abschlussarbeiten, insbesondere Dissertationen nur von Habilitierten bzw. gleichwertig Qualifizierten begutachtet werden. Zur Qualitätssicherung des wissenschaftlichen Outputs von Definarien ist deshalb die feste Kooperation mit habilitierten oder gleichwertig qualifizierten Wissenschaftlern (besonders der Fächer Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin) geboten, z. B. durch verpflichtende Kooperationsverträge.
Bochum/Hagen, den 08.04.2010
Priv.-Doz. Dr. Christian Schulze


