Delfin im Duisburger Zoo - WDSF-Foto Erste Instanz mit Urteil vom 09.01.2013 vor dem Landgericht Köln (Az.: 28 O 236/12):

Gericht weist Mitarbeiter-Klage des Duisburger Zoos gegen WDSF-Tierschutz-Organisation ab (Pressemeldung). Der Delfin-Dompteuer hatte gegen das abweisende Urteil des Landgericht Köln (Az 28 O 236/12) ohne Erfolg Berufung eingelegt.

Berufungsbeschluss des Oberlandesgericht Köln:

22.04.2013 - Mit Beschluss des Oberlandesgericht Köln (Az.: 15 U 25/13) weist das Gericht darauf hin, dass es beabsichtigt, die Berufung des Klägers Roland Edler (Zoo Duisburg) gegen das Urteil des Landerichts Köln (Edler ./. WDSF) zurückzuweisen:

"Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. ... Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte (Anm.: Wal- und Delfinschutz-Forum WDSF) keinen Unterlassungsanspruch wegen der Veröffentlichung ihn zeigender Fotos und/oder seine namentliche Erwähnung auf der Homepage der Beklagten." Weiter heißt es in dem OLG-Beschluss, dass eine Veröffentlichung der vier in Rede stehenden Fotos, die den Kläger bei seiner Arbeit als Delfintrainer im Duisburger Zoo zeigen, auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.wdsf.eu zulässig ist, da die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen u.a. Delfine in Zoos gehalten werden sollte, von erheblichem öffentlichen Interesse ist.

Das OLG weiter: "Die Fotos, deren Veröffentlichung der Kläger verbieten lassen will, sind geeignet, einen Beitrag zu dieser Diskussion zu leisten, weil sie Situationen zeigen, die aus Sicht der Beklagten als Beleg für Gefahren dienen, die von einer Delfinhaltung in Zoos für diese Tiere ausgehen, nämlich das Verlernen artgerechten Verhaltens duch mit Futter belohnte "Kunststücke" sowie Infektions- und Gesundheitsgefahren durch Streicheleinheiten und "Fremdkörper im Delfinarium."

Das OLG weist auch darauf hin, dass die Veröffentlichung von Fotos des WDSF aus dem Delfinarium keinen Verstoß gegen die Parkordnung der Duisburger Zoos darstellt, aufgrund der Verfolgung kommerzieller Interesssen keine Fotos ohne Zoo-Genehmigung zu veröffentlichen, weil ein Informationsinteresse der öffentlichkeit gegenüber den Interessen des Klägers überwiegt.

Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 17.05.2013 (15 U 25/13):

"Der Kläger (Anm.: Roland Edler, c/o Zoo Duisburg AG) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Beruffungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 09.01.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 236/12) zurückgenommen hat. ... Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 € festgesetzt."

Hier die streitbefangenen Fotos des WDSF:

Delfintrainer Roland Edler - WDSF-Foto 

Nur durch Füttern vollführen Delfine "Kunststücke"
(Delfin-Dompteur Roland Edler - Zoo Duisburg)

WDSF-Foto

Gefährliche Streicheleinheiten wegen
Infektionsgefahr für die Delfine   

WDSF-Foto

WDSF-Geschäftsführer Jürgen Ortmüller (lks.) macht Delfintrainer Roland Edler (Zoo Duisburg) auf die Gefahr eines herabschwebenden Zoo-Luftballons in das Delfinbecken aufmerksam - WDSF-Foto                     - WDSF-Foto
Die Delfine können beim Herabsinken des Zoo-eigenen
Luftballons in das Becken durch Aufnahme des nichtverdaulichen
Gummis tödliche innere Verletzungen erleiden.
WDSF-Geschäftsführer Jürgen Ortmüller macht Delfintrainer
Roland Edler auf die Gefahr aufmerksam. Der Zoo-Mitarbeiter
versprach Ortmüller, den Ballon mit einer Hebebühne umgehend
zu entfernen.

WDSF-Foto

Delfintrainer Roland Edler im Gespräch mit dem
WDSF-Chef Jürgen Ortmüller