Zoo Duisburg verurteilt - Angaben zur Delfinhaltung müssen herausgegeben werden - WDSF beantragt erfolgreich Berufung wegen zurückgehaltener Veröffentlichungen des Zoos

WDSF-Foto (Timm Ortmüller Photography)

WDSF-Klage gegen Stadt Duisburg und Zoo Duisburg

November 2012 - (WDSF) - Entsprechend des Protokolls des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus Juli 2012 wegen der WDSF-Klage gegen die Stadt Duisburg bezüglich der Akteneinsicht in die Haltungsunterlagen der Delfine des Delfinariums ist der Zoo Duisburg direkt gesetzlich verpflichtet, die begehrten Auskünfte über die Delfinhaltung zu erteilen. Der Richter der 26. Kammer äußerte während der Verhandlung gegen die Stadt Duisburg (die ihrer Auskunftspflicht nachgekommen war), dass er bei einer erneuten Klage des WDSF direkt gegen die Zoo Duisburg AG im Sinne des WDSF entscheiden werde. Der vorsitzende Richter begründete den Anspruch auf Akteneinsicht im Zoo für das WDSF wie folgt: "Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei den von der Klägerin (Anm.: WDSF) begehrten Informationen um solche handelt, die dem Umweltinformationsgesetz unterfallen und dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UIG NRW der Zoo als juristische Person des Privatrechts, die der Kontrolle der Stadt Duisburg unterliegt, selbst auskunftspflichtig ist."

Das WDSF hat im November 2012 Klage direkt gegen die Zoo Duisburg AG vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegt (s.o.), weil sich der Zoo bisher geweigert hat, Einsicht in die Haltungsunterlagen der Delfine zu gewähren, obwohl gerade diese Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz vorgesehen ist.