(WDSF - Dez. 2016) Aufgrund der Berufung des WDSF gegen das selbst erwirkte Verwaltungsgerichtsurteil gegen die Zoo Duisburg AG hat das Oberverwaltungsgericht Münster (AZ: 15 A 2350/14) am 06.12.2016 in einem 3 1/2-stündigen Erörterungstermin mit den Beteiligten unter der Leitung von Richter Dr. Maske unter Bezug auf den OVG-Beschluss vom 10.03.2016 bestätigt, dass der Zoo nicht nur die medizinischen Berichte und Revierberichte mit Vorkommnissen zur Delfinhaltung für die noch lebenden Tiere zur Einsicht zur Verfügung stellen muss, sondern auch die Daten der bereits im Zoo verstorbenen Delfine. Die Kosten beider Instanzen wurden durch das OVG der Zoo Duisburg AG auferlegt, weil der Zoo beide Instanzen verloren hat (s.u.).

Im Vorfeld des Erörterungstermins hatte die Beklagte (Zoo Duisburg) am 17.11.2016 gegenüber dem OVG geschrieben, dass sie "wichtigere Aufgaben zu erfüllen hat, als tagesaktuell Berichte für Personen/Organisationen wie die Klägerin bereitzustellen, deren einziges Bestreben es ist, die Delfinhaltung u.a. im Zoo Duisburg zu beenden." Jetzt musste sich der Zoo vom OVG belehren lassen, dass sämtliche Daten des Urteils dem WDSF (ggf. auch per Internetpräsenz) und damit auch der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, da das Urteil rechtskräftig ist.

 

13.12.2016 - WDR-TV (0:33 Min.)

https://www.youtube.com/watch?v=Pvpb8zQGwcU


13.12.2016 - Sat1 mit TV-Bericht - Duisburger Zoo muss ab sofort alle seine Unterlagen und Daten zur Delfinfhaltung offenlegen




(WDSF-15.12.2016) - Zoo Duisburg erfüllte bis zum letzten Termin nicht die Vorgaben des Verwaltungsgerichtsurteils aus 2014 und des OVG-Berufungsbeschlusses aus 2016 und vernichtet Unterlagen - WDSF gewinnt beide Instanzen - OVG beschließt vollständige Kostenübernahme des Zoo

  • Hier: Vollständiger Kostenübernahmebeschluss des OVG Münster vom 15.12.2016 zu Lasten des Zoos für beide Instanzen
    Anm.: Der Hinweis des OVG in dem Kostenbeschluss, dass das Urteil des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 17.10.2014 "wirkungslos" ist, soweit es im Umfang der Zulassung der Berufung nicht rechtskräftig geworden ist, bedeutet, dass die Berufung vollumfänglich Erfolg gehabt hätte, wenn der Zoo keiner Einigung zugestimmt hätte. Das ergibt sich auch aus dem Hinweis des OVG: "Die Beklagte (Anm.: Zoo Duisburg AG) trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen." Auch weist das OVG ausdrücklich darauf hin, dass trotz der Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung beider Parteien die Berufung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Die beiderseitige Zustimmung der Parteien zur Einstellung beruhte darauf, dass der Zoo Duisburg sich in dem Erörterungstermin am 06.12.2016 verpflichten musste, den Berufungstenor zu erfüllen und dementsprechend auch Daten zu den bereits verstorbenen Delfinen zu veröffentlichen, wie vom WDSF in der Berufung gefordert. "Streitgegenstand ist der Anspruch auf Informationszugang, nicht die Art und Weise des Informationszugangs", heißt es vom OVG im Hinblick auf die Internetveröffentlichungen des Zoos kurz vor dem erstinstanzlichen Urteils gegen den Zoo. Der vom WDSF gestellte Antrag auf Akteneinsicht sei durch die Verpflichtung des Zoos, die bei ihr vorhandenen Informationen über die Delfinhaltung im Delfinarium auf der Zoo-Internetseite zu veröffentlichen, soweit diese vollständig sind und dies auch weiterhin vollzogen wird, erfüllt.
  • Hier: Vollständiges Wortprotoll des abschließenden Erörterungstermins vor dem Oberverwaltungsgericht Münster am 06.12.2016
  • Hier: Vollständiger Berufungsbeschluss des Oberverwaltungsgericht Münster vom 10.03.2016 (AZ: 15 A 2350/14)
    Anm.: Aus der Rechtsbehelfsbelehrung des OVG vom 10.03.2016 (Seite 6) - ergibt sich, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf damit rechtskräftig war, bis auf den zu erfüllenden Tatbestand des Berufungstenors (Seite 2), dass "die Klägerin (WDSF) Einsicht in die verfügbaren Unterlagen ... auch hinsichtlich der zwischenzeitlich verendeten bzw. nicht mehr im Delfinarium der Beklagten gehaltenen Tiere begehrt" (Seite 4  Nr. 2). Dieser Tatbestand wurde durch den Zoo erst durch die Berufung der Klägerseite erfüllt.

  • Hier: Vollständiges Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen die Zoo Duisburg AG vom 17.10.2014 (AZ: 26 K 8374/12) - rechtskräftig seit 10.03.2016  entspr. des Beschluss des OVG v. 10.03.2016 (dort Seite 6)

    Durch die Kostentragung der Beklagten (Zoo Duisburg AG) aufgrund des Beschlusses des OVG Münster vom 15.12.2016 für beide Instanzen ist eindeutig nachgewiesen, dass sie der "unterliegende Teil des Verfahrens" gem. § 154 Abs. 1 der VwGO ist.  Gem.
    § 162 VwGO [Umfang der Kosten] sind die Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Dementsprechend hat die Zoo Duisburg AG die vollen Kosten des Klägers (WDSF) aus der ersten Instanz und aus der zweiten Instanz mit den eigenen Rechtsanwaltskosten und der des Klägers (WDSF) in voller Höhe zu tragen. Der Streitwert wurde für beide Verfahren jeweils mit 5.000 Euro vom Gericht festgesetzt.

Obwohl das Verwaltungsgerichtsurteil Düsseldorf vom 17.10.2014 nach zweijähriger Verfahrensdauer seit dem 10.03.2016 durch den Berufungsbeschluss des OVG Münster hinsichtlich des Tenors im Urteil rechtskräftig war, "der Klägerin (Anm. WDSF) Einsicht in die verfügbaren Unterlagen betreffend die tiermedizinischen Tagesberichte einschließlich der Ergebnisse der Blutuntersuchungen, die Revierberichte mit Vorkommnissen und die Akten der Futterberichte ab 1. Januar 2000 bis gegenwärtig zu gewähren, hat die Zoo-Tierärztin "fehlende Sektionsbefunde", die Teil der tiermed. Tagesberichte sind, laut eigener Aussage erst am 05.12.2016 (s. S. 2 des Wortprotokolls), also erst einen Tag vor dem Erörterungstermin, online gestellt.

Allerdings wäre der Zoo Duisburg bereits nach dem rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil direkt nach dem 10.03.2016 verpflichtet gewesen, die Unterlagen online zu stellen und hatte seit dem Urteil vom 17.10.2014 ausreichend Zeit dafür gehabt. Erst am 14.11.2016 wurden die fehlenden Sektionsbefunde für fünf Delfine bei dem Institut der Universität Liège angefordert (s. S. 2 des WP). Auf Seite 4 des Wortprotokolls ergibt sich, dass der Zoo durch seine Tierärztin die durch das Verwaltungsgerichtsurteil der Klägerin (WDSF) zu gewährende vollständige Einsicht in die Tagesberichte ab 01.01.2016 "erst seit 3 Wochen gegeben" hat - also ca. seit Mitte November 2016. Als Begründung gibt die Tierärztin an, dass sie sich in Elternzeit befunden habe. Auch in diesem Punkt hatte der Zoo das Urteil nicht erfüllt und das WDSF hätte die Vollstreckung des Urteils erwirken können.

Die tierpflegerischen Tagesberichte vor dem 01.01.2016 habe der Zoo vernichtet, teilte der Rechtsanwalt des Zoos dem OVG Münster mit Schreiben vom 17.11.2016 mit. In einem Bericht auf Facebook spricht der Zoo Duisburg am 14.12.2016 von "Falschbehauptungen" und "Lügen" des WDSF in Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren und bestreitet, dass das WDSF das Berufungsverfahren vor dem OVG gewonnen hätte, was aber eindeutig bewiesen ist, zumal das OVG unanfechtbar beschlossen hat, die Kosten beider Instanzen dem Zoo aufzuerlegen. Dass die Homepage des Zoos zum Delfinarium erst im Verlauf des Gerichtsverfahrens der ersten Instanz nach der Klageforderung des WDSF entstanden ist und erst kurz vor dem ersten Gerichtstermin online gestellt wurde, verschweigt der Zoo wohlweislich.

Erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung der ersten Instanz (17.10.2014), in welcher der Zoo verurteilt wurde, kam der Zoo Duisburg am 29.09.2014 nach zwei Jahren Verfahrensdauer verfahrenstaktisch teilweise der Klageforderung durch das WDSF nach Transparenz nach, indem auf einer gesonderten Homepage des Zoos Daten teilweise veröffentlicht wurden.

Während des gesamten Verfahrensdauer von rund vier Jahren über zwei Instanzen hat der Zoo nachweislich immer wieder eine Verzögerungstaktik angewandt und Unterlagen vernichtet, offenbar um die begehrten Informationen nicht veröffentlichen zu müssen.

Weitere im Netz veröffentlichte Daten zu den Todesfällen von Walen und Delfinen im Zoo Duisburg: